Navigation und Service

Leitlinien für den Tierschutz im Pferdesport

Arbeitsgruppe Tierschutz und Pferdesport (1. November 1992)

Einleitung

In früherer Zeit war dem Pferd als Zug- und Reittier eine für die Menschen lebensnotwendige Rolle zugewiesen.

Heute werden Pferde überwiegend für Sport und Freizeit gehalten.

Dies ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen rechtens, jedoch sind an den Umgang mit Pferden Anforderungen zu stellen, die der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf gerecht werden müssen, denn "niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen" (Paragraf 1 des Tierschutzgesetzes).

Verboten ist es nach Paragraf 3 des Tierschutzgesetzes

  • "einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen, ....
  • ein Tier auszubilden, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind, ....
  • ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,..
  • an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden."

Der verhaltens- und tierschutzgerechte Umgang mit Pferden bei der Ausbildung, beim Training und bei der Nutzung verlangt ein hohes Wissen und Können.

Tierlehrer und Personen, die häufig mit Pferden Umgang haben, müssen in der Lage sein, das Verhalten des Pferdes als Ausdruck seiner Befindlichkeit zu erkennen und zu akzeptieren, von ihm nur die jeweils möglichen Leistungen zu verlangen und die für die Situation geeigneten Hilfen anzuwenden. Deshalb müssen diesem Personenkreis bei der Aus- und Fortbildung auch Erkenntnisse der Verhaltenslehre vermittelt werden.

Die vorliegenden Leitlinien zeigen die Anforderungen auf, welche an Umgang, Ausbildung und Training von Pferden sowie an jegliche Nutzung dieser Tiere, insbesondere in sportlichen Wettbewerben (einschließlich Leistungsprüfungen), in der Freizeit, bei der Reiter- und Fahrerausbildung, aber auch in der Land- und Forstwirtschaft, unter den Aspekten des Tierschutzes zu stellen sind.

I. Umgang mit Pferden bei Ausbildung und Nutzung

Das Pferd ist nur dann in der Lage, seine angeborenen Anlagen voll zu entfalten, wenn seine artgemäßen Lebensanforderungen erfüllt werden und es sich mit seiner Umwelt - das heißt auch mit dem Menschen - in Einklang befindet. Dies zu erreichen, muß Ziel aller Ausbildung und Nutzung von Pferden sein.

Voraussetzung dafür ist, dass das Pferd nicht "vermenschlicht", sondern seiner Art gemäß behandelt wird.

1. Grundsätzliches

a) Verhalten in bezug auf Nutzen und Schaden für den Organismus

Jedes Tier zeigt ein seiner Art entsprechendes Verhalten, um Stoffe, Reize und räumliche Strukturen seiner Umgebung zu nutzen oder, falls sie für schädlich gehalten werden, sie zu meiden ("Bedarfsdeckung und Schadensvermeidung"). Sinnesreize aus der Umgebung werden vom Tier hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf den Körper erfaßt und mit entsprechendem Verhalten beantwortet.

b) Bewegung

Unter naturnahen Bedingungen bewegen sich Pferde im Sozialverband zur Futteraufnahme bis zu 16 Stunden am Tag. Unter Haltungsbedingungen ist daher täglich für angemessene Bewegung zu sorgen.

c) Fluchttier

Körper und Verhalten des Pferdes entsprechen seiner hohen Spezialisierung als Fluchttier. Schreckhaft zu sein ist für Pferde natürlich und bewahrt sie vor möglichen Schäden. Beim Umgang mit Pferden, besonders bei ihrer Ausbildung, muß dieses angeborene Verhalten berücksichtigt werden. Pferde wegen Schreckreaktionen oder Scheuen zu bestrafen, ist deshalb falsch und verstärkt nur Angst und körperliche Verspannung.

d) Herdentier

Für Pferde ist unter natürlichen Bedingungen der soziale Verband lebenserhaltend; Alleinsein ist für sie wesensfremd. Darauf ist nicht nur während der Ausbildung, sondern beim gesamten Umgang mit ihnen und bei der Gestaltung des Haltungsumfeldes Rücksicht zu nehmen.

Pferde fühlen sich nur in Gesellschaft von Artgenossen oder von anderen Lebewesen, die sie als Partner akzeptieren, sicher. Einem Pferd außerhalb eines Herdenverbandes Sicherheit zu vermitteln, bedarf daher ständiger und geduldiger Zuwendung.

e) Wissen und Einfühlungsvermögen des Menschen

Tierlehrer und Personen, die mit Pferden häufig Umgang haben (z. B. Ausbilder, Trainer, Reiter, Fahrer, Pfleger, Schmied, Tierarzt), müssen das angeborene Verhalten von Pferden und ihr arttypisches Ausdrucksverhalten kennen und verstehen. Sie sollen auch in der Lage sein, das vom Einzeltier im Laufe seines Lebens erworbene Verhalten und die jeweils bestehende Handlungsbereitschaft des Tieres zu erkennen und entsprechend zu berücksichtigen.

f) Vertrauen des Tieres zum Menschen

Unbekanntes löst beim Pferd in der Regel Meidereaktionen aus. An fremde Dinge muß das Pferd deshalb langsam und mit sinnvoller Hilfengebung herangeführt und gewöhnt werden. Es ist falsch, in solchen Situationen auf das Pferd gewaltsam einzuwirken. Ziel beim Umgang mit dem Pferd muß sein, dass es den Menschen als ein Lebewesen erkennt, gegenüber dem keine schadensvermeidenden Reaktionen erforderlich sind und in dessen Gegenwart es sich auch in bedrohlich erscheinenden Situationen sicher fühlt. Das Vertrauen zum Menschen ist auch Voraussetzung für das Pferd, die Zeichen und Hilfen verstehen und annehmen zu können.

g) Mensch als Partner

Das Pferd begreift den Menschen als "sozialen Partner", der ranghöher, ranggleich oder rangniedriger sein kann, oder aber als Feind.

Rangleichheit gegenüber dem Pferd schafft häufige Auseinandersetzungen, Unterlegenheit des Menschen erschwert die Ausbildung, Feindschaft verhindert sie.

Der Mensch soll seine ranghöhere Position durch Einfühlung und Zuwendung zum Pferd, Wissen und Erfahrung, Konsequenz und Bestimmtheit erreichen. Brutalität erzeugt nicht höheren Rang, sondern Feindschaft.

Der Mensch muß begreifen, dass das Pferd nur dann "Fehler" macht, wenn es die Hilfen nicht verstanden hat, es abgelenkt ist, das Verlangte zu häufig wiederholt wird (beispielsweise durch ständiges Üben derselben Lektion) oder das Pferd überfordert ist. Er muß auch wissen, dass solche "Fehler` und scheinbarer Ungehorsam auch aus körperlichen oder gesundheitlichen Mängeln oder aus früherer Überforderung entstehen können.

2. Verständigung zwischen Mensch und Pferd

a) Hilfen

Hilfen sind als Verständigungsmittel zwischen Mensch und Tier anzusehen, die der Auslösung der gewünschten Reaktionen dienen. Die Hilfengebung muß für das Tier verständlich und konsequent erfolgen. Dabei sind Hilfen zu minimieren, das heißt der Zweck soll -mit dem jeweils geringstmöglichen Aufwand und der jeweils geringstmöglichen Intensität an Einwirkungen erreicht werden. Hilfen dürfen im Grundsatz keine Schmerzen verursachen. Die Grenze der Intensität von Einwirkungen auf das Pferd ist am Vergleich mit dem innerartlichen Sozialverhalten der Pferde und den dort angewandten Verständigungs- und Durchsetzungsmitteln zu orientieren, soweit diese nicht zu Schäden führen.

b) Art der Hilfen

Die Verständigung zwischen Mensch und Pferd wird möglich durch:

  1. Stimmhilfen (zum Beispiel beruhigend, auffordernd, belohnend),
  2. optische Zeichen (zum Beispiel Körpersprache des Ausbilders),
  3. Berührungshilfen (zum Beispiel Schenkeldruck, Touchieren mit der Gerte oder Peitsche),
  4. Gewichtshilfen (Sitz),
  5. Führungshilfen (zum Beispiel Longe, Zügel).

Voraussetzung erfolgreicher Einwirkung ist die Verständigung durch richtige Hilfengebung, die sowohl theoretischer Grundkenntnisse als auch konsequenter Übung bedarf.

c) Lernen durch Belohnung

Das Lernen kann nur in kleinen Stufen erfolgen, wobei Hilfengebung, Reaktion auf die Hilfen des Ausbilders und die Belohnung des Pferdes miteinander verknüpft werden. Eine sinnvolle Ausbildung des Pferdes ist nur möglich, wenn es versteht, was man von ihm will. Das Pferd versteht den Willen des Tierlehrers am besten, wenn seine Reaktionen auf die Hilfen des Tierlehrers bei "Richtigmachen" belohnt oder "Falschmachen" nicht belohnt werden. Das Tier lernt," richtiges" Verhalten mit der Belohnung zu verknüpfen. Belohnung kann sein: Loben mit der Stimme, Zügel hingeben, Lektion beenden, Streicheln, Leckerbissen usw. Leckerbissen (wie Möhren oder Futterwürfel) sollen nur der Vertrauensbildung und derBelohnung dienen.

Der Versuch, Ausbildungsziele durch Bestrafung zu erreichen, ist nicht verhaltensgerecht,sondern ineffektiv und tierschutzwidrig.

d) Strafen als Ausnahmen

Strafen sowie Zurechtweisungen durch Hand, Gerte oder dergleichen, dürfen nur in unumgänglichen Situationen eingesetzt werden. Sie müssen angemessen sein (siehe auch Punkt 2a). Lob, Zurechtweisungen und Strafen sind nur in unmittelbarem Zusammenhang mit dem jeweiligen Verhalten wirksam. Strafen dürfen keine längerdauernden Schmerzen und keinesfalls Schäden verursachen.

Strafaktionen nach mißglücktem Einsatz sind sinnlos und tierschutzwidrig.

3. Ausbildung und Training

a) Ziel der Ausbildung

Ziel der Ausbildung und Nutzung von Pferden dürfen nur solche Leistungen, Verhaltens- und Bewegungsabläufe sein, die in der Tierart, in der Rasse sowie im einzelnen Pferd von Natur aus angelegt sind.

Nur wenn Körper und Verhalten des Pferdes für die angestrebte Leistung geeignet sind, kann das Ziel erreicht werden.

Es liegt in der Verantwortung des Menschen, Eignung und Grenzen des Pferdes zu erkennen.

b) Aufbau der Ausbildung und des Trainings

Junge Pferde müssen schonend ausgebildet und langsam an ihre Aufgaben herangeführt werden.

Die jeweiligen Schritte und Maßnahmen der Ausbildung müssen sich nach Alter und Entwicklungszustand des einzelnen Pferdes richten.

Sinnvolle Ausbildungsstufen sind auch Voraussetzung für bestmögliches Lernen und schonenden Aufbau der Leistungsfähigkeit.

Wenn talentierte Pferde Leistungen anbieten, die ihrem Entwicklungsstand voraneilen, so muß der Tierlehrer dafür Sorge tragen, dass die körperliche Entwicklung des Pferdes mit seiner Leistungsbereitschaft Schritt hält. Damit die durch das Training bewirkten Veränderungen von Körper und Verhalten des Pferdes physiologisch sind, ist auch auf richtigen Aufbau der Ausbildungs- und Trainingseinheiten zu achten. Beispielsweise sollen versammelnde und lösende Übungen im Wechsel erfolgen. Lösende Übungen müssen jeweils am Beginn und am Ende der Arbeit stehen. Bei der Ausbildung und beim Training ist auch die Tagesform zu berücksichtigen; die Anforderungen sind dem aktuellen Leistungsvermögen anzupassen.

4. Haltungsumfeld

Zur Verantwortung des Menschen gegenüber dem Mitgeschöpf Pferd bei Ausbildung, Training und Nutzung gehört die artgemäße und verhaltensgerechte Gestaltung seines Umfeldes. Das gesamte Haltungssystem soll für die Pferde maximale Sicherheit und Geborgenheit bieten. Zur pferdegerechten Haltung und zum Vertrauensaufbau tragen entscheidend auch der einfühlsame Pfleger und der verständnisvolle, gut ausgebildete Hufschmied bei.

II. Ausbildungsbeginn, Einsatz und Wettbewerbe

1. Mindestalter für Ausbildung und Einsatz des Pferdes

a) Allgemeine Erziehung des Pferdes

Die allgemeine Erziehung des Pferdes gehört zur Ausbildung im weitesten Sinne und beginnt schon am ersten Lebenstag durch regelmäßigen Kontakt des Pflegers zum Fohlen. Ist das Fohlen mit dem Menschen vertraut, wird es an erste Hufpflegemaßnahmen, an das Putzen, an das Halfter, das Führen u.a. gewöhnt.

Nach dem Absetzen kann mit dem freien Lauftraining ohne Belastung, d. h. ohne Reiter, Fahrgerät und ohne Longe, begonnen werden. Gegen ein Mitlaufen des Fohlens als Handpferd ohne Trense und ohne Ausbinden ist nichts einzuwenden.

b) Ausbildung zum vorgesehenen Nutzungszweck

Die Ausbildung unter Gewöhnung an Zaumzeug, Longe, Sattel, Geschirr, Fahrzeug etc. darf nur von Personen mit entsprechenden Kenntnissen und Fähigkeiten durchgeführt werden.

Der Beginn der Ausbildung muß sich an der körperlichen Entwicklung des Pferdes orientieren. Im Zweifelsfall ist ein Tierarzt hinzuzuziehen.

Reit- und Fahrpferde früher als im Alter von 3 Jahren in die Ausbildung zum vorgesehenen Nutzungszweck zu nehmen, verletzt in der Regel die unter Punkt I.3 dargestellten Grundsätze. Bei frühreifen Pferderassen mit ausschließlichem Training auf Schnelligkeit kann das Mindestalter herabgesetzt werden (z. B. bei Pferden für Galopp- und Trabrennen), sofern auch hier die Grundsätze unter Punkt I.3 gewahrt bleiben.

Vor dem ersten Start sind alle Galopp- und Trabrennpferde fachtierärztlich zu untersuchen (siehe Anhang).

Bei der Ausbildung und beim Training ist darauf zu achten, dass ein für die Sportart geeigneter Boden zur Verfügung steht. Individuelle Veranlagungen für bestimmte Bodenarten sind zu berücksichtigen.

2. Wettbewerbseinsatz, weiterführende Ausbildung, Hengstleistungsprüfungen, Auktionen

Zwischen dem Beginn der Ausbildung und dem ersten Einsatz bei Wettbewerben oder vergleichbaren Veranstaltungen muß ein ausreichend langer und individuell angepaßter Zeitraum für den Leistungsaufbau zur Verfügung stehen. Dieser Grundsatz gilt ebenfalls bei der Weiterführung der Ausbildung in höhere Leistungsklassen.

Das früheste für den Wettbewerbseinsatz geeignete Alter und die Belastung in den einzelnen Reit- und Fahrdisziplinen ist je nach Sport- bzw. Nutzungsart sowie je nach Pferderasse unterschiedlich.

Die einzelnen Pferdezucht- und Sportverbände legen in ihren Regelwerken Mindestalter für den frühesten Einsatz der Pferde fest. Über diese Angaben zu Trainingsbeginn und Einsatzalter sowie über die Belastung in den einzelnen Sportarten besteht bisher kein allgemeiner Konsens. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit weiterer Auswertung empirischer Erfahrungen und gezielter wissenschaftlicher Untersuchungen.

Übereinstimmung besteht darin, dass die bisherigen Mindestaltersangaben der Verbände nicht unterschritten werden dürfen. Ein höheres Mindestalter für Einsätze, als es allgemein gefaßte Regeln zulassen, kann für einzelne Pferde gelten, da die unter Punkt 1. 3. genannten Voraussetzungen zusätzlich erfüllt sein müssen. Einsätze junger Pferde, z. B. bei Hengstleistungsprüfungen oder bei Auktionen, sind analog zu vergleichbaren Anforderungen in Wettbewerben zu beurteilen.

3. Begrenzung der Wettbewerbseinsätze und Erholungszeiten

Die Häufigkeit der Einsätze eines Pferdes je Tag und Jahr ist nach den Anforderungen so zu begrenzen, dass Überforderungen oder Schäden vermieden werden.

Ungeeigneter Boden und extreme Wetterbedingungen können zu Schäden bei den Pferden führen. Bei für die betreffende Sportart ungeeignetem Boden oder extremen Wetterbedingungen sind Wettbewerbe nicht durchzuführen bzw. die Anforderungen den Wetterbedingungen anzupassen, z. B. durch Verkürzung der Strecken oder des Parcours, Auslassen schwerer Hindernisse.

Zwischen den Einsätzen sind Erholungszeiträume entsprechend der Beanspruchung der Pferde sicherzustellen. Der Zeitraum zwischen den Einsätzen muß Alter, Trainings- und Leistungsstand der Pferde berücksichtigen.

Die Häufigkeit des Einsatzes von Pferden in Wettbewerben ist unter Beachtung des Alters der Pferde so zu begrenzen, dass deren Gesundheitszustand auch langfristig nicht beeinträchtigt wird.

4. Gesundheitszustand bei der Nutzung der Pferde

Vor jeder Nutzung ist ein Pferd auf seinen Gesundheitszustand zu prüfen. Ein Pferd, beim dem vor, während oder nach der Nutzung Anzeichen einer Erkrankung auftreten, oder das einen nicht nur geringfügigen Schaden erlitten hat, ist umgehend einem Tierarzt vorzustellen.

Ein Pferd mit einer Erkrankung, die seine Nutzung ausschließt oder einschränkt, darf bis zu seiner Gesundung nicht oder nur insoweit eingesetzt werden, als es seinem Zustand angemessen ist und die Nutzung nicht zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt. Im Zweifelsfall ist ein Tierarzt hinzuzuziehen.

Ausbildung, Training und Nutzung der Pferde erfordern einen einwandfreien Zustand der Hufe. Eine ordnungsgemäße Hufpflege und soweit erforderlich, regelmäßiger, fehlerfreier, sachgemäßer Hufbeschlag sind daher unerlässlich.

Bei Wettbewerben muß eine angemessene tierärztliche Versorgung der Pferde in jedem Falle gewährleistet sein.

Grundsätzlich muß bei Wettbewerben ein Tierarzt anwesend, bei kleineren Veranstaltungen mindestens aber jederzeit erreichbar sein. Der Gesundheitszustand der Pferde und die ordnungsgemäße Ausrüstung sind durch den Veranstaltungs-/Turniertierarzt und ein Mitglied der Richtergruppe/Rennleitung stichprobenweise unmittelbar vor oder nach dem Wettbewerb zu prüfen.

Ein Pferd, bei dem während eines Wettbewerbes Krankheitserscheinungen erkennbar sind, oder das einen Schaden erlitten hat, darf nicht weiter eingesetzt werden, es sei denn, dass der Schaden nur geringfügig und für das Pferd offensichtlich nicht belastend ist. Der fachlich Verantwortliche hat zu entscheiden, ob das Pferd weiterhin eingesetzt werden kann, oder ob es vom Wettbewerb ausgeschlossen werden muß. In Zweifelsfällen ist das Pferd aus dem Wettbewerb zu nehmen; erforderlichenfalls ist ein Tierarzt hinzuzuziehen.

Bei allen Prüfungen, die mit besonders hohen Leistungsanforderungen verbunden sind, wie Vielseitigkeitsprüfungen ab Klasse L und Distanzritten, sollen die Pferde vor dem Einsatz durch einen Tierarzt einer Verfassungsprüfung unterzogen werden. Bei allen anderen Prüfungen sollten Verfassungsprüfungen stichprobenweise durchgeführt werden. Ergibt die Verfassungsprüfung hinsichtlich der Gesundheit oder der aktuellen Leistungsfähigkeit der Pferde für die betreffenden Wettbewerbe Zweifel, sind die Pferde vom Wettbewerb auszuschließen.

Nach Absolvierung von Geländeritten sind die Pferde unmittelbar nach dem Wettbewerb durch einen Tierarzt zu untersuchen. Pferde, die sich nicht in der physiologischen Zeitspanne erholt haben, sind nicht in die Wertung einzubeziehen.

5. Stürze und Verweigerungen

Stürze sind bei Wettbewerben und auch bei sonstiger Nutzung niemals völlig auszuschließen.

In folgenden Fällen ist ein Pferd aus dem Wettbewerb herauszunehmen bzw. ist eine andere Nutzung abzubrechen:

  • Nach einem schweren Sturz (Bodenberührung durch Kopf, Hals, Rücken oder Brust),
  • nach einem leichten Sturz oder einer Kollision, sofern das Pferd verletzt wurde (außer Bagatellverletzungen, wie Hautabschürfungen o. ä.)
  • nach zwei leichten Stürzen im selben Start.

Nach Verweigerungen bei der Springausbildung und beim Springtraining sollen zunächst die Ursachen der Verweigerung gesucht und dann die Anforderungen nach Sprüngen über leichte, einladende Hindernisse allmählich erhöht werden.

Pferde, die in einer Springprüfung dreimal verweigert haben, sind aus dem Wettbewerb herauszunehmen. Springpferde, die aus diesen Gründen ausgeschlossen worden sind, sollten einen Korrektursprung über ein einladendes leichtes Hindernis auf dem Springplatz oder Übungsplatz absolvieren.

Pferde in Hindernisse "hineinzureiten", ist tierschutzwidrig.

III. Ausrüstung und Geräte

1. Die Ausrüstung von Pferd und Reiter und ihre Anwendung

a) Ausrüstung allgemein

Die Ausrüstung muß zweckdienlich, dem Pferd angepaßt und in einwandfreiem Zustand sein; sie darf keine Schmerzen, Leiden oder Schäden verursachen. So darf eine Zäumung mit Hebelwirkung nur von Reitern mit fortgeschrittenem Ausbildungsstand verwendet werden.

Sättel, Sattelunterlagen, Gurte, Geschirre u. a. sind so anzupassen und anzulegen, dass sie weder drücken noch scheuern können.

b) Zäumung

Die Zäumung muß passend und richtig verschnallt sein; eine atembeengende Verschnallung darf nicht benutzt werden. Zu scharfe, nicht passende, abgenutzte oder fehlerhaft eingeschnallte Gebisse können zu erheblichen Schmerzen und Schäden führen. Auch die Verwendung von gebißlosen Zäumungen (z. B. mechanische Hackamore) kann bei unsachgemäßer Verschnallung und Anwendung Schmerzen und Schäden verursachen.

c) Zügelhilfen

Zügel- und Longenhilfen bedürfen einer einfühlsamen Hand. Sie dürfen weder unsachgemäß eingesetzt werden noch mit Schmerzen für das Tier verbunden sein.

In der Regel soll bei Ausbildung und Training auf Hilfszügel verzichtet werden, sofern sie nicht, wie z. B. beim Longieren und bei der Ausbildung der Reiter, die Führungshilfe durch die Hand ersetzen.

Hilfszügel dürfen keine Zwangsmittel sein, sondern sollen über kurze Zeiträume dem Pferd helfen, das Geforderte zu verstehen und umzusetzen. Wird ein Pferd durch Hilfszügel, z. B. Schlaufzügel oder durch Zügelhilfen, häufig oder länger anhaltend in Spannung versetzt oder zu stark beigezäumt, so können erhebliche Schmerzen oder Schäden entstehen. Ein derartiger Gebrauch von Führungshilfen ist tierschutzwidrig.

Tierschutzwidrig ist es auch, Pferde im Stall, beim Transport oder auf dem Transportfahrzeug auszubinden.

d) Sporen

Die Benutzung von Sporen muß Reitern mit fortgeschrittenem Ausbildungsstand vorbehalten bleiben, die in der Lage sind, dieses Hilfsmittel kontrolliert einzusetzen. Sporen dürfen nicht missbräuchlich eingesetzt werden. Ihr Einsatz darf nicht zu Verletzungen führen.

Es sind nur solche Sporen zu verwenden, die bei sachgerechter Anwendung nicht zu Stich oder Schnittverletzungen führen.

e) Peitschen und Gerten

Der Gebrauch von Peitschen, Gerten oder ähnlichen Hilfsmitteln darf bei der Ausbildung, beim Training oder bei der Nutzung, einschließlich des Wettbewerbs, über eine Hilfengebung nicht hinausgehen. Der Peitschen- oder Gerteneinsatz am Kopf und an den Geschlechtsteilen ist tierschutzwidrig.

f) Führmaschinen

Führmaschinen, Laufbänder o. ä. dürfen das Bewegen oder Training durch den Tierlehrer nicht ersetzen, allenfalls ergänzen. Solche Hilfsmittel dürfen nur nach sorgfältiger Eingewöhnung der Pferde und nur unter wirksamer Aufsicht angewendet werden.

g) Unerlaubte Hilfsmittel und Manipulationen

Unerlaubt und tierschutzwidrig ist die Durchführung von Manipulationen oder die Anwendung von Hilfsmitteln durch die einem Pferd bei Ausbildung, Training und Nutzung ohne vernünftigen Grund Schmerzen zugefügt werden oder durch die Leiden oder Schäden entstehen können.

Darunter fallen z. B.

  • die Anwendung stromführender Hilfsmittel, wie Elektrotreiber, Elektroführmaschinen mit stromführenden Treibhilfen, stromführende Sporen, stromführende Peitschen,
  • die Durchführung von Manipulationen am Pferd zur Beeinflussung der Leistung, wie Blistern, präparierte Bandagen oder ähnliches,
  • die Anwendung schädigender Beschläge oder das Anbringen von Gewichten an den Extremitäten,
  • die Anwendung einer Methode des Barrens, bei der dem Pferd erhebliche Schmerzen zugefügt werden, um es zum stärkeren Anziehen der Karpal- oder Tarsalgelenke zu veranlassen, zum Beispiel Schlagen mit Hindernisstangen, Gegenständen oder Stangen aus Eisen, Verwendung stromführender Drähte über dem Hindernis.
h) Unerlaubte Eingriffe

Ein Pferd mit Nervenschnitt (Neurektomie) oder eingesetzter Luftröhrenkanüle (Tracheotubus) in einem Wettbewerb zu starten, kann zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führen und ist daher unzulässig. Tierschutzwidrig ist es auch, die Tasthaare oder Ohrhaare zu entfernen.

2. Hindernisse und Geräte

Hindernisse sind so zu gestalten, dass sie dem Ausbildungsstand und der Kondition des Pferdes angepaßt, vom Pferd gut zu sehen und so markiert sind, dass es sich auf das Überspringen, Umgehen oder Umfahren konzentrieren kann.

Hindernisse sind so zu gestalten, dass sie bei Kollisionen keine Verletzungen hervorrufen und beim Mißlingen des Sprunges das Pferd nicht gefährden.

Sportgeräte, wie Bälle, Poloschläger sowie sonstige Gegenstände müssen so gestaltet sein, dass sie die Pferde nicht verletzen können und durch sie keine Schmerzen oder Schäden zugefügt werden.

3. Fahrzeuge/Fahrgeräte

Die von Pferden zu ziehenden Fahrzeuge müssen in fahrtechnisch einwandfreiem Zustand sein, eine korrekte Anspannung erlauben und, soweit es sich nicht um Renn- und Trainingswagen des Trabrennsportes, Schlitten oder ähnliche Fahrgeräte handelt, mit funktionsfähigen Bremseinrichtungen ausgerüstet sein. Ihr Eigen- und Ladegewicht muß dem Leistungsvermögen der angespannten Pferde entsprechen. Die Anspannung hat so zu erfolgen, dass Verletzungen durch Fahrzeuge oder Fahrgeräte ausgeschlossen sind.

4. Transport

Transportmittel und Fahrweise müssen beim Transport von Pferden den spezifischen Anforderungen der Pferde entsprechen und dürfen keine Schmerzen, Leiden oder Schäden verursachen (siehe auch Empfehlung Nr. R (87)17 des Minister-Komitees an die Mitgliedstaaten des Europarates für den Transport von Pferden, Richtlinie des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG sowie Richtlinie 95/29/EG des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/628 über den Schutz von Tieren beim Transport).

IV. Doping

1. Im Pferdekörper darf zum Zeitpunkt eines Wettkampfes kein Pharmakon und keine körperfremde Substanz enthalten sein.

Die Frage, ob ein Verstoß gegen § 3 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes und damit eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, ist durch Sachverständige, die zuständigen Behörden und letztlich die Gerichte im Einzelfall zu entscheiden.

2. Zur Begriffsbestimmung der Substanzen, die als Dopingmittel im Sinne dieser Leitlinie gelten, können jene Kriterien der Pferdesportverbände herangezogen werden, die von diesen in "Dopinglisten" oder als "unerlaubte Mittel` zur Verhinderung von "Doping" genannt werden. In den Auflistungen werden auch Substanzen genannt, von deren Verabreichung kein Schaden oder Nachteil für das Pferd zu erwarten ist. Das Tierschutzgesetz interpretiert anders als es durch die Verbände geschieht; "Dopingmittel" im Sinne dieses Gesetzes decken nur einen Aspekt der sehr umfangreichen Dopingproblematik ab. Die verbandsrechtlichen Bestimmungen berücksichtigen über die im Tierschutzgesetz angesprochenen Beweggründe hinaus weitere Kriterien. Es ist deshalb Aufgabe der Verbände, Dopingrichtlinien zu erlassen und ihre Ziele mit Hilfe ihrer Verbandsregeln zu verfolgen und durchzusetzen. Verstöße gegen die Dopingrichtlinien unterliegen verbandsinterner Ahndung; werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz rechtfertigen, sind die zuständigen Behörden unverzüglich zu unterrichten.

3. Im Hinblick auf die Lebensmittelgewinnung festgelegte Wartezeiten für Tierarzneimittel sind für die "Dopingproblematik" nicht anwendbar.

Nach Verabreichung eines Medikamentes ist ein Pferd ggf. in einem anstehenden Wettbewerb nicht startberechtigt. Unabhängig davon ist dafür Sorge zu tragen, dass das Pferd im Krankheitsfall die erforderliche Behandlung erhält.

Im Zweifel über den Zustand des Pferdes muß der Tierarzt hinzugezogen und die Rennleitung/Richtergruppe informiert werden.

4. Allen Ausbildern, Reitern, Trainern und Fahrern muß die Gesamtproblematik des Dopings bekannt sein, insbesondere das Verbot der Anwendung von Dopingmitteln.

5. Zur Verhinderung von Doping sind Kontrollen erforderlich, die verbandsrechtlich geregelt sind. Sie erstrecken sich auf

  • den Nachweis chemischer Substanzen ("Dopingmittel") und deren Metabolite,
  • das Verbot von Eigenblut- und Sauerstoffbehandlung,
  • die tierärztliche Überwachung.

Die Feststellung der Anwendung eines "Dopingmittels" erfordert dessen Nachweis, wobei die zur Analyse kommenden Körperflüssigkeiten, z. B. Harn und/oder Blut, durch die individuellen Verbandsregeln vorgeschrieben werden.

6. Verantwortlich für die praktische Ausführung der Dopingkontrollmaßnahmen auf dem Gelände der Veranstaltung sind die Verbände, Veranstalter, Rennleitungen, Richter und die mit der Entnahme beauftragten Personen.

Dazu gehört:

  • die Bereitstellung des "Dopingbestecks",
  • die Auswahl der zur Kontrolle kommenden Pferde, die Überwachung der Pferde vor, während und nach dem sportlichen Wettbewerb,
  • Bereitstellung einer für die Dopingprobenentnahme geeigneten Box bzw. bei kleineren Veranstaltungen eines geeigneten abgesperrten Platzes,
  • die Anordnung einer Dopingkontrolle bei Verdacht (unabhängig von Routinekontrollen) und
  • die ordnungsgemäße Lagerung und der Versand der Dopingproben.

Reiter, Fahrer und Trainer oder deren Beauftragte tragen vor und nach dem Wettbewerb die alleinige Verantwortung für das Pferd.

V. Schlussbemerkungen

Diese Leitlinien sind das Ergebnis des Bemühens aller an dieser Arbeit. Beteiligten - BML, Verbände, Ländervertreter und anderer Sachverständiger - zu einvernehmlichen Feststellungen zu kommen. Es liegt auf der Hand, dass zu einzelnen Fragen abweichende oder weitergehende Auffassungen bestehen. Der vorliegende Text repräsentiert den Diskussionsstand zum Tierschutz im Pferdesport vom 1. November 1992. Nach jeweiligem Abschluß wissenschaftlicher Untersuchungen zu den noch offenstehenden Fragen und nach Vorliegen weiterer Erfahrungen aus der Praxis werden die Leitlinien fortgeschrieben.

Vl. Zusammensetzung der Arbeitsgruppe Tierschutz und Pferdesport

Bundesministerium und Verbände:

  • Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
  • Bundesverband Tierschutz/Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tierschutz e. V.,
  • Deutsche Reiterliche Vereinigung e. V. (FN),
  • Deutsche Tierärzteschaft e. V.,
  • Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft e. V.,
  • Deutscher Poloverband e. V.,
  • Deutscher Tierschutzbund e. V.,
  • Direktorium für Vollblutzucht und Rennen e. V.,
  • Erste Westernreiter Union Deutschland e. V.,
  • Hauptverband für Traberzucht und -Rennen e. V.,
  • Islandpferde Reiter- und Züchterverband Deutschland e. V.,
  • Tierhilfe Stiftung e. V.,
  • Verein Deutscher Distanzreiter und Fahrer e. V.,
  • Vereinigung der Freizeitreiter in Deutschland e. V. (VFD).

Ländervertreter:

  • Dr. B. Kley, Dr. P. Müller.

weitere Sachverständige:

  • Dr. K. Blobel, Dr. B. Huskamp, Dr. R. Larsen, Prof. Dr. K. Loeffler, Dr. E. Ludwig,
  • Dr. M. Pick, Dr. W. Richter, Prof. Dr. U. Schnitzer, Prof. Dr. R. Schulz.

Vorsitz:

  • Prof. Dr. K. Zeeb

Anhang zu Punkt II. 1. b

Fachtierärztliche Untersuchung von Rennpferden vor dem ersten Start (Deutsche Tierärzteschaft e. V., Direktorium für Vollblutzucht und Rennen e. V.)

Vor dem ersten Start sind alle Rennpferde fachtierärztlich zu untersuchen und zu begutachten, ob sie aus tierärztlicher Sicht für die Teilnahme an Rennen geeignet sind.

Die Zusammenfassung der Befunde des Protokolls (Begutachtung) ist vom Trainer mit dem Pferdepaß an das Direktorium für Vollblutzucht und Rennen e.V. zu senden. Erst nach der Eintragung der tierärztlichen Begutachtung im Pferdepaß ist das Pferd startberechtigt, sofern es als dafür geeignet befunden wurde.

Mit dieser Untersuchung soll gewährleistet sein, dass

  1. nur gesunde Pferde zum Start zugelassen werden,
  2. Gesundheitsschwächen aufgedeckt und rechtzeitig effektive Heilmaßnahmen eingeleitet werden,
  3. die artgemäße und verhaltensgerechte Pferdehaltung in der kritischen Anlernphase des jungen Pferdes besonders beachtet wird und
  4. keine Überforderung des jungen Pferdes stattfindet.

Diese Seite

Unternavigation aller Website-Bereiche